Wer möchte schon ein Foto von sich selbst plötzlich irgendwo im Internet, auf der Werbetafel an der Bushaltestelle oder in der Tageszeitung finden? Fotos, auf denen andere Personen zu sehen sind, dürfen nicht einfach ohne Erlaubnis veröffentlicht werden, denn das Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) § 22 regelt, dass jeder Mensch selbst darüber bestimmt, ob Bilder und Videoaufnahmen von ihm veröffentlicht werden dürfen. So hat jeder Mensch das Recht am eigenen Bild.
Bei Kindern und Jugendlichen entscheiden die Erziehungsberechtigen. Aber: ab acht Jahren sollten beide, das Kind und die Eltern, um ihr Einverständnis gebeten werden, wenn es darum geht, Fotos vom Kind zu veröffentlichen, denn sowohl die Eltern als auch die Kinder müssen mit der Veröffentlichung einverstanden sein. (vgl. dazu www.urheberrecht.de/recht-am-eigenen-bild-kinder/)
Ausnahmen
Häufig wird erzählt, dass das Recht am eigenen Bild aufgelöst ist, wenn mehr als acht Personen auf einem Foto zu sehen sind. Jedoch ist das eine Urban Legend, die sich hartnäckig hält. Sobald eine Person gut zu erkennen ist, brauche ich im Falle einer Veröffentlichung deren Einverständnis.
Das Recht gilt nicht, wenn Personen auf einem Foto nicht erkennbar sind oder die abgebildeten Personen nicht im Zentrum des Interesses stehen, also nur Beiwerk sind. So braucht es beispielsweise keine Erlaubnis, einen Spielplatz zu fotografieren auch wenn spielende Kinder im Hintergrund zu sehen sind. Wenn das Bild aber den Titel “das schaukelnde Kind” erhält, braucht es die Erlaubnis des Kindes bzw. seiner Eltern.
Personen der Zeitgeschichte, z.B. die Bundeskanzlerin oder sehr bekannte Schauspieler/-innen, dürfen auch ohne ihre Erlaubnis fotografiert werden. Allerdings haben sie das Recht auf Intim- und Privatsphäre.
So wenig wie man in der Schule einfach so beim Sitznachbarn oder der Sitznachbarin abschreiben darf, so wenig darf man z.B. einfach so Texte oder Bilder von Webseiten kopieren und ohne Angabe der Herkunft verwenden oder den eigenen Film mit aktueller Musik unterlegen.
Der Urheber darf als Schöpfer seines Werkes darüber bestimmen, ob und wie sein Werk veröffentlicht wird, er hat das Verwertungsrecht. Dieses kann auch als vertraglich geregeltes Nutzungsrecht an andere abgetreten werden.
Diese Rechte sind im Urheberrechtsgesetz (UrhG) festgelegt, z.B.:
§ 11 Allgemeines
Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.
§ 31 Einräumung von Nutzungsrechten
(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.
www.urheberrecht.de
Ein Online-Ratgeber zum Urheberrecht, veröffentlicht von der VFR Verlag für Rechtsjournalismus GmbH. Die Aktualität der Texte wird durch eine stetige Prüfung der aktuellen Rechtsprechung gesichert, die Informationen sind kostenfrei abrufbar.
www.medienpaedagogik-praxis.de/tag/recht
Thema Recht: Rechtsfragen bei eLearning und digitaler Lehre
www.gesetze-im-internet.de/urhg/index.html
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
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